Leitfaden für Verwaltungsbeirat & Eigentümer

Hausverwaltung wechseln —
ohne Risiko, ohne Hektik.

Was viele WEGs nicht wissen: Ein Verwalterwechsel ist rechtlich klar geregelt, gut dokumentiert und in der Praxis unspektakulär — wenn ihr die Reihenfolge kennt.

Dieser Leitfaden ist auf Stand der WEMoG-Reform (Dezember 2020) und der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Stand Mai 2026).

Kapitel 1

Wann lohnt ein Wechsel überhaupt?

Eine WEG bleibt ihrer Verwaltung im Schnitt 10 bis 15 Jahre verbunden. Das ist kein Zufall: Der Übergang ist mit Aufwand verbunden, und solange der Status quo „funktioniert", ist die Hürde hoch.

Wenn du dich aber dabei ertappst, deine Hausverwaltung mehrfach im Quartal zu ärgern, ist der richtige Moment näher, als du denkst.

In unseren Gesprächen mit Beiräten kristallisieren sich immer wieder dieselben fünf Anlässe heraus, an denen Eigentümergemeinschaften wirklich wechseln:

Erreichbarkeit

„Wir bekommen einfach keine Antwort." Reaktionszeiten von Wochen, kein klarer Ansprechpartner, Urlaubsabwesenheiten ohne Vertretung.

Abrechnungs­qualität

Jahresabrechnungen erst im November, viele Korrekturen, intransparente Kostenposten, fehlende §35a-Bescheinigungen.

Digitalisierung

Beschlüsse per Papier, Belege im Aktenordner, kein Online-Zugang. Die Eigentümer wollen mehr — die Verwaltung kann nicht liefern.

Vertragsende oder Verwalterwechsel

Die Bestellung läuft aus (üblich: 5 Jahre, max. nach §26 WEG), oder der bisherige Verwalter geht in den Ruhestand bzw. verkauft.

Rechtsstreit oder grobe Pflichtverletzung

Mehrere fehlerhafte Abrechnungen, missachtete Beschlüsse oder finanzielle Unregelmäßigkeiten — hier kann sogar eine fristlose Abberufung sinnvoll sein.

Wichtig: Ein Wechsel ist auch dann möglich, wenn es „eigentlich passt" — Eigentümer haben ein freies Wahlrecht über ihre Verwaltung. Es muss kein Skandal vorliegen.

Kapitel 2

Rechtliche Grundlagen — §26 WEG

Der Verwalter wird nach §26 WEG bestellt und abberufen. Seit der WEMoG-Reform 2020 gilt:

  • §26 Abs. 1 WEGBestellung erfolgt durch Beschluss der Eigentümerversammlung — einfache Mehrheit reicht.
  • §26 Abs. 1 Satz 2 WEGErstbestellung max. 3 Jahre, Folgebestellung bis zu 5 Jahre.
  • §26 Abs. 3 WEGAbberufung jederzeit möglich, auch ohne wichtigen Grund (Mehrheitsbeschluss). Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach Abberufung.
  • BGH V ZR 7/25 (27.03.2026)Keine Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten — der Beirat entscheidet eigenverantwortlich, welche Verwaltung vorgeschlagen wird.

Praktisch heißt das: Wenn eure Eigentümerversammlung für eine neue Verwaltung mehrheitlich abstimmt, ist der Wechsel rechtlich durch — auch ohne Zustimmung der bisherigen Verwaltung.

Kapitel 3

Bestellung der neuen Verwaltung

Der saubere Ablauf besteht aus drei Schritten:

1

Vorbereitung im Beirat

Ihr (Beirat oder einzelne Eigentümer:innen) holt Angebote ein. Mindestens zwei, idealerweise drei Verwaltungen lernt ihr persönlich kennen. Eine Empfehlung wird ausgearbeitet — schriftlich, mit Begründung.

2

Tagesordnung der ETV

Die nächste ordentliche Eigentümerversammlung erhält den TOP „Bestellung neuer Verwalter". Die Einladung muss den Verwalterwechsel benennen — überraschende Tagesordnungspunkte sind anfechtungsanfällig.

3

Beschluss + Vertrag

Auf der ETV stimmen die Eigentümer:innen ab. Bei Annahme schließt der Verwaltungsbeirat (oder ein:e bevollmächtigte:r Eigentümer:in) den Verwaltervertrag mit der neuen Verwaltung.

Eine außerordentliche ETV ist möglich, aber selten nötig. Es lohnt sich, den Wechsel auf die ohnehin geplante ordentliche Versammlung zu legen — spart euch Aufwand und Kosten.

Kapitel 4

Abberufung der alten Verwaltung

Die Abberufung erfolgt im selben oder einem separaten Beschluss („Abberufung der bisherigen Verwaltung"). Wichtig:

  • Die Abberufung wirkt sofort, der Verwaltervertrag läuft jedoch noch bis zu 6 Monate fort (§26 Abs. 3 WEG) — es sei denn, vertraglich ist eine kürzere Frist vereinbart oder ein wichtiger Grund liegt vor.
  • In dieser Übergangszeit übernimmt die neue Verwaltung das operative Tagesgeschäft, die alte Verwaltung ist nur noch zur Übergabe verpflichtet.
  • Bei groben Pflichtverletzungen ist eine fristlose Abberufung mit sofortiger Vertragsbeendigung möglich — das solltet ihr aber nur mit anwaltlicher Beratung machen.

Kapitel 5

Datenübergabe und Übergangsphase

Die Datenübergabe ist der Punkt, an dem ein Wechsel faktisch entweder reibungslos oder mühsam wird. Die alte Verwaltung ist nach §26 WEG verpflichtet, alle verwaltungsrelevanten Unterlagen vollständig zu übergeben. Dazu gehören:

Stammdaten

  • Teilungserklärung & Gemeinschaftsordnung
  • Eigentümerliste mit MEA
  • Versicherungspolicen
  • Verträge mit Dienstleistern

Buchhaltung

  • Letzte 5 Jahresabrechnungen
  • Aktueller Wirtschaftsplan
  • Bankkonten + Vollmachten
  • Sollstellungen + offene Posten

Beschlüsse & ETV

  • Beschlusssammlung (vollständig)
  • Protokolle der letzten 5 ETV
  • Aktuelle Beiratswahl

Belege & Dokumente

  • Originalbelege (5–10 Jahre, GoBD)
  • Korrespondenz mit Eigentümern
  • Bauakte / Mängelhistorie
  • Energieausweis

Bei casaklaro übernehmen wir die Datenmigration als Service: Wir digitalisieren alle Unterlagen, prüfen die Vollständigkeit und fassen offene Posten der bisherigen Verwaltung in einem Übergabeprotokoll zusammen — das schützt eure WEG vor späteren Streitigkeiten.

Kapitel 6

Häufige Fehler — und wie ihr sie vermeidet

Den Wechsel überstürzen

Eine sorgfältige Auswahl der neuen Verwaltung dauert mindestens 2–3 Monate. Wer in 2 Wochen wechselt, wechselt zu wenig informiert.

TOP nicht eindeutig formulieren

„Sonstiges" ist kein Platz für Verwalterwechsel. Der TOP muss explizit „Bestellung Verwalter" und „Abberufung der bisherigen Verwaltung" lauten — sonst Anfechtungsrisiko.

Vergleichsangebote als Pflicht missverstehen

Der BGH hat im März 2026 (V ZR 7/25) klargestellt: Es gibt keine pauschale Pflicht, mehrere Angebote einzuholen. Eine begründete Einzelempfehlung des Beirats ist rechtssicher.

Bankkonten zu früh kündigen

Die WEG-Konten gehören der WEG, nicht der Verwaltung. Trotzdem braucht es Kontoinhaberwechsel und neue Vollmachten — das dauert 2–4 Wochen. Erst wechseln, dann kündigen.

Datenexport nicht einfordern

Manche Verwaltungen liefern die Daten nur in PDF. Das ist nicht ausreichend. Fordert strukturierte Datenexporte (DATEV, GoBD-konforme JSON) ein — wir helfen dabei.

Kapitel 7

Zeitlinie: Was passiert wann?

  1. Woche 0

    Beirat fasst Entschluss

    Der Verwaltungsbeirat oder einzelne Eigentümer beginnen Gespräche mit Verwaltungs­alternativen.

  2. Woche 1–8

    Auswahl & Vorgespräche

    2–3 Verwaltungen werden persönlich kennengelernt. Empfehlung wird vorbereitet.

  3. Woche 8–10

    Einladung zur ETV

    Einladungsfrist nach WEMoG: mindestens 3 Wochen vor der Versammlung. TOP eindeutig formulieren.

  4. Woche 11

    Eigentümerversammlung

    Beschluss: Bestellung neuer Verwalter, Abberufung der bisherigen Verwaltung. Vertragsunterzeichnung.

  5. Woche 11–14

    Übergangsphase

    Datenübergabe, Bankkonten-Wechsel, Eigentümer werden im neuen Portal aktiviert.

  6. Woche 15+

    Operativer Start

    Neue Verwaltung übernimmt vollständig. Erste Sollstellung im neuen System.

Kapitel 8

Häufig gestellte Fragen

Brauchen wir einen Anwalt für den Wechsel?

In der Regel nicht. Der Wechsel ist standardisiert. Anwaltliche Begleitung ist nur bei strittiger Abberufung (grobe Pflichtverletzung, finanzielle Unregelmäßigkeiten) oder ungewöhnlichen Vertragskonstellationen sinnvoll.

Was passiert mit laufenden Beschlüssen oder offenen Mahnverfahren?

Die übernimmt die neue Verwaltung lückenlos. Wir prüfen vor Übernahme, was offen ist, und führen die Prozesse weiter. Es entstehen keine Zwischenphasen.

Können einzelne Eigentümer den Wechsel blockieren?

Nein. §26 WEG verlangt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch wenn ein einzelner Eigentümer dagegen ist, wird der Beschluss wirksam. Eine Anfechtungsklage müsste begründet sein und ist selten erfolgreich, wenn der Beschluss formell korrekt war.

Was ist mit den bezahlten Hausgeldern? Werden die übergeben?

Die Bankkonten der WEG werden auf den neuen Verwalter umgeschrieben (Kontoinhaberwechsel). Bestehende Guthaben bleiben unverändert auf dem Konto, nur die Vollmachten ändern sich. Bei separaten Rücklagenkonten gilt dasselbe.

Was kostet ein Wechsel die WEG?

Direkte Wechselkosten gibt es selten — die meisten Verwaltungen (auch casaklaro) übernehmen die Migration als Teil des Onboardings. Mittelbar entstehen Kosten für die ETV (Saalmiete, Protokoll) — das ist aber ohnehin jährlich nötig.

Was passiert, wenn die alte Verwaltung Daten zurückhält?

Die Herausgabepflicht ist gesetzlich verankert. Wir setzen ein schriftliches Übergabe-Protokoll auf, dokumentieren Lücken und können — wenn nötig — über die WEG-Anwaltschaft ein gerichtliches Herausgabeverfahren einleiten. Das passiert in der Praxis sehr selten, weil Verwaltungen ungern in dieses Risiko gehen.

Überlegst du, mit eurer WEG zu casaklaro zu wechseln?

Wir prüfen unverbindlich, ob es passt — und sagen auch dann ehrlich Bescheid, wenn es nicht passt.